Befristeter Arbeitsvertrag Läuft Aus Automatisch Unbefristet
Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft grundsätzlich mit dem vereinbarten Enddatum automatisch aus. Es gibt jedoch spezifische Situationen, in denen sich ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umwandeln kann.
Die automatische Umwandlung tritt ein, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags mit Wissen des Arbeitgebers weiterhin arbeitet. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dem nicht widerspricht. Stillschweigende Duldung der Weiterarbeit führt also zur Umwandlung.
Ein entscheidender Faktor ist das Wissen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss Kenntnis davon haben, dass der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Enddatum seine Arbeit fortsetzt. Diese Kenntnis kann auch durch Stellvertretung, zum Beispiel durch den Vorgesetzten, vermittelt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber lediglich vermutet, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der fehlende Widerspruch des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Weiterarbeit des Arbeitnehmers dulden, ohne Einspruch zu erheben. Schweigen des Arbeitgebers wird hier als Zustimmung gewertet. Ein ausdrücklicher Widerspruch oder eine eindeutige Weisung, die Arbeit zu beenden, verhindern die automatische Umwandlung.
Es ist unerheblich, ob die Weiterarbeit nur kurz andauert. Selbst wenige Tage oder Stunden der Fortsetzung der Arbeit können ausreichen, um die Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag auszulösen. Entscheidend ist die Duldung durch den Arbeitgeber und die fehlende gegenteilige Erklärung. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im § 15 Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Vertrag bis zum 31. Dezember. Er arbeitet aber ohne Einwand des Arbeitgebers auch am 2. Januar weiter. Damit ist der Arbeitsvertrag unbefristet.
Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin hat einen befristeten Vertrag bis zum 15. August. Am 16. August erscheint sie zur Arbeit und ihr Vorgesetzter ist anwesend und weist sie nicht ab. Der Vertrag wandelt sich in einen unbefristeten Vertrag um.
Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung. Die Umwandlung tritt beispielsweise nicht ein, wenn eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Auch wenn der Arbeitgeber unverzüglich widerspricht, kommt es nicht zur Umwandlung. "Unverzüglich" bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern, im Sinne des § 121 BGB.
Die automatische Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat weitreichende Konsequenzen. Der Arbeitnehmer genießt nun den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne weiteres beenden. Zudem gelten die üblichen Kündigungsfristen. Es ist daher für beide Seiten wichtig, sich der rechtlichen Folgen bewusst zu sein.
In der Praxis sollte der Arbeitgeber, wenn er die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung nicht wünscht, dies dem Arbeitnehmer unmissverständlich mitteilen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen, wobei eine schriftliche Form empfehlenswert ist, um den Widerspruch nachweisen zu können. Der Arbeitnehmer sollte sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um seine Rechte zu kennen.
