Darf Man In Der Probezeit Krank Sein
Darf man in der Probezeit krank sein? Kurz gesagt: Ja, man darf in der Probezeit krank sein. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.
Schritt 1: Die Meldepflicht. Sobald Sie sich krank fühlen und nicht arbeiten können, müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden. Das bedeutet, Sie müssen so schnell wie möglich Bescheid geben. Am besten telefonisch oder per E-Mail. Eine SMS reicht oft nicht aus.
Beispiel: Frau Müller wacht morgens mit Fieber auf. Sie ruft sofort in der Firma an und meldet sich krank. Anschließend schickt sie noch eine E-Mail zur Dokumentation.
Schritt 2: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ab wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, auch bekannt als "gelber Schein") vorlegen müssen, ist im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen geregelt. Oft ist das ab dem ersten Krankheitstag der Fall, manchmal auch erst ab dem dritten. Informieren Sie sich! Inzwischen wird die AU elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, aber Sie müssen diese weiterhin dem Arbeitgeber zukommen lassen.
Beispiel: Herr Schmidt hat einen Arbeitsvertrag, der besagt, dass er ab dem ersten Krankheitstag eine AU vorlegen muss. Er geht zum Arzt und reicht die Bescheinigung unverzüglich bei seinem Arbeitgeber ein.
Schritt 3: Der Entgeltfortzahlungsanspruch. Auch in der Probezeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Das bedeutet, wenn Sie innerhalb der ersten vier Wochen krank werden, erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern Krankengeld von der Krankenkasse (sofern Sie versichert sind).
Beispiel: Frau Lehmann arbeitet erst seit drei Wochen in ihrem neuen Job und wird krank. Sie erhält für diese Zeit kein Gehalt von ihrem Arbeitgeber, sondern eventuell Krankengeld von der Krankenkasse.
Beispiel: Herr Meier arbeitet seit sechs Wochen in seinem neuen Job und wird krank. Er erhält sein volles Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber.
Schritt 4: Kündigung während der Krankheit. Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Krankheit möglich, sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Die Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung, auch nicht in der Probezeit. Allerdings muss die Kündigung aus anderen Gründen erfolgen, und darf nicht direkt mit der Krankheit zusammenhängen. Die Beweislast liegt hier oft beim Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen kann aber unter Umständen gerechtfertigt sein.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird während seiner Probezeit oft krank, was zu erheblichen Beeinträchtigungen im Arbeitsablauf führt. Der Arbeitgeber kann ihm unter Umständen kündigen, wenn er nachweisen kann, dass die häufigen Fehlzeiten den Betrieb erheblich belasten.
Schritt 5: Auswirkungen auf die Probezeit. Krankheitstage verlängern die Probezeit in der Regel nicht automatisch. Dies ist nur der Fall, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung explizit so geregelt ist. Klären Sie dies im Zweifelsfall mit Ihrem Arbeitgeber.
Praktische Anwendung 1: Vermeidung von Missverständnissen. Eine klare und transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber über Ihre Erkrankung und die voraussichtliche Dauer hilft, Missverständnisse und negative Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
Praktische Anwendung 2: Dokumentation für den Fall der Fälle. Bewahren Sie alle Dokumente im Zusammenhang mit Ihrer Krankheit (z.B. AU-Bescheinigungen, E-Mail-Korrespondenz) sorgfältig auf. Diese können im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber wichtig sein.
