Wann Verfällt Urlaub Bei Krankheit Beispiel
Kennen Sie das beklemmende Gefühl? Sie sind krank, liegen im Bett und statt sich auszuruhen, kreisen Ihre Gedanken um den bevorstehenden Urlaub. Verfällt er jetzt einfach? Geht er verloren, weil Sie ausgerechnet jetzt flachliegen? Diese Sorge ist verständlich, und zum Glück gibt es klare Regeln, die Arbeitnehmer schützen.
Dieser Artikel soll Ihnen Klarheit verschaffen. Wir beleuchten die Rechtslage rund um Urlaub und Krankheit in Deutschland, erklären anschaulich anhand von Beispielen, was wann passiert und geben Ihnen praktische Tipps, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch optimal nutzen können. Denn Urlaub ist zur Erholung da – und die sollte nicht durch unnötigen Stress gefährdet werden.
Grundsatz: Krankheit während des Urlaubs unterbricht den Urlaub
Der wichtigste Grundsatz zuerst: Wer während des Urlaubs krank wird, dem werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Das bedeutet, Ihr Urlaubsanspruch bleibt für diese Tage bestehen.
§ 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist hier die entscheidende Rechtsgrundlage. Dort heißt es sinngemäß, dass Krankheitstage, die während des Urlaubs auftreten, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer dies durch ein ärztliches Attest nachweist.
Was bedeutet das konkret?
Stellen Sie sich vor, Sie haben zwei Wochen Urlaub geplant und treten diesen auch an. Nach drei Tagen Urlaub werden Sie krank. Sie gehen zum Arzt, lassen sich krankschreiben und reichen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei Ihrem Arbeitgeber ein. In diesem Fall werden Ihnen die drei Urlaubstage, die Sie bereits "genossen" haben, als Urlaub angerechnet. Die übrigen Krankheitstage hingegen werden Ihnen gutgeschrieben. Sie haben also weiterhin Anspruch auf diese Urlaubstage.
Wann verfällt Urlaub bei Krankheit? Die wichtigsten Fristen
Auch wenn Krankheit den Urlaub "unterbricht", bedeutet das nicht, dass die Urlaubstage ewig aufgespart werden können. Hier greifen bestimmte Verfallsfristen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Der reguläre Urlaubsverfall
Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Das bedeutet, nicht genommener Urlaub aus dem Jahr 2024 verfällt am 31. Dezember 2024.
Aber: Es gibt Ausnahmen! Wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit) nicht genommen werden konnte, verlängert sich der Urlaubsanspruch.
Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr
In diesen Fällen wird der Urlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen. Allerdings gibt es auch hier eine Frist: Der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Beispiel: Sie konnten Ihren Urlaub aus dem Jahr 2024 aufgrund von Krankheit nicht nehmen. Dieser Urlaub wird ins Jahr 2025 übertragen und muss bis zum 31. März 2025 genommen werden. Andernfalls verfällt er.
Wichtig: Diese Regelung gilt primär für den gesetzlichen Mindesturlaub. Individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen treffen, die aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers sein dürfen.
Ausnahmen und Besonderheiten: Der EuGH und der BGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben die Rechtslage zum Urlaubsverfall in den letzten Jahren mehrfach präzisiert und zum Teil auch erweitert. Eine zentrale Erkenntnis ist, dass der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muss. Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aktiv darauf hinweisen, dass der Urlaub am Ende des Jahres oder am Ende des Übertragungszeitraums verfällt, wenn er nicht genommen wird.
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
Folge: Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, kann der Urlaubsanspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres nicht verfallen. In extremen Fällen kann der Urlaubsanspruch sogar über mehrere Jahre hinweg "angespart" werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist über einen längeren Zeitraum erkrankt und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Der Arbeitgeber hat ihn nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen. In diesem Fall kann der Urlaubsanspruch auch nach dem 31. März des Folgejahres bestehen bleiben. (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15)
"Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen." – Zusammenfassung der Rechtsprechung des EuGH und BGH
Was Sie tun können: Praktische Tipps
Um sicherzustellen, dass Ihr Urlaubsanspruch nicht verfällt, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Reichen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich ein: Nur so können Sie nachweisen, dass Sie während des Urlaubs krank waren und die Urlaubstage gutgeschrieben bekommen.
- Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber: Klären Sie frühzeitig ab, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen und wie Sie diese am besten nehmen können.
- Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und alle relevanten E-Mails oder Schreiben auf.
- Planen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig: Versuchen Sie, Ihren Urlaub so zu planen, dass Sie ihn innerhalb des Kalenderjahres nehmen können.
- Achten Sie auf die Kommunikation Ihres Arbeitgebers: Hat er Sie auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen?
Beispielrechnungen zur Veranschaulichung
Fall 1: Kurze Erkrankung während des Urlaubs
- Urlaub geplant: 2 Wochen (10 Arbeitstage)
- Erkrankung: 3 Tage
- Anrechnung auf Urlaub: 10 - 3 = 7 Urlaubstage
- Gutgeschriebene Urlaubstage: 3 Tage
In diesem Fall erhalten Sie 3 Urlaubstage zurück, die Sie später nehmen können.
Fall 2: Längere Erkrankung und Übertragung ins Folgejahr
- Urlaubsanspruch am Jahresende: 15 Tage
- Kann aufgrund Krankheit nicht genommen werden
- Übertragung ins Folgejahr: 15 Tage
- Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden (sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist).
Fall 3: Arbeitgeber kommt Hinweispflicht nicht nach
- Urlaubsanspruch am Jahresende: 10 Tage
- Arbeitnehmer war erkrankt und konnte Urlaub nicht nehmen
- Arbeitgeber hat nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen
- Urlaubsanspruch verfällt nicht am 31. März des Folgejahres und bleibt bestehen.
Fazit: Informiert sein und handeln
Die Rechtslage rund um Urlaub und Krankheit ist komplex, aber mit den richtigen Informationen können Sie Ihre Rechte wahren und sicherstellen, dass Ihr Urlaubsanspruch nicht verfällt. Wichtig ist, dass Sie sich informieren, mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Denn Urlaub ist wichtig für Ihre Erholung und Ihr Wohlbefinden – und den sollten Sie sich nicht nehmen lassen!
Denken Sie daran: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer an einen Anwalt oder eine andere qualifizierte Fachkraft wenden.
