Welche Feiertage Werden Mit 100 Bezahlt
Feiertagsbezahlung in Deutschland: Ein Überblick
In Deutschland ist das Thema Feiertagsbezahlung gesetzlich geregelt. Das bedeutet, Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Es gibt aber einige wichtige Details zu beachten.
Dieser Artikel erklärt, welche Feiertage in der Regel bezahlt werden. Wir werden auch auf Ausnahmen und Sonderregelungen eingehen.
Gesetzliche Feiertage und Lohnfortzahlung
Die Grundlage für die Lohnfortzahlung an Feiertagen bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Es besagt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag aufgrund des Feiertags nicht arbeiten können.
Wichtig ist: Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag regulär hätte arbeiten müssen. Hätte er frei gehabt, besteht kein Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Deutschland hat bundesweite und regionale Feiertage. Die bundesweiten Feiertage gelten in allen Bundesländern. Regionale Feiertage sind nur in bestimmten Bundesländern gültig.
Bundeseinheitliche Feiertage
Die folgenden Feiertage gelten bundesweit und werden in der Regel bezahlt, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind:
- Neujahrstag (1. Januar): Der Jahresbeginn.
- Karfreitag: Der Freitag vor Ostern, ein wichtiger christlicher Feiertag.
- Ostermontag: Der Montag nach Ostern.
- Tag der Arbeit (1. Mai): Ein Feiertag der Arbeiterbewegung.
- Christi Himmelfahrt: 40 Tage nach Ostern.
- Pfingstmontag: Der Montag nach Pfingsten.
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober): Tag der Wiedervereinigung Deutschlands.
- 1. Weihnachtstag (25. Dezember): Feiertag zur Geburt Jesu Christi.
- 2. Weihnachtstag (26. Dezember): Feiertag zur Geburt Jesu Christi.
Das bedeutet: Wenn Sie an einem dieser Tage normalerweise gearbeitet hätten, bekommen Sie Ihr Gehalt trotzdem.
Regionale Feiertage
Neben den bundeseinheitlichen Feiertagen gibt es regionale Feiertage. Die Bezahlung richtet sich auch hier nach dem EFZG, falls die Arbeitsleistung aufgrund des Feiertags ausfällt.
Einige Beispiele für regionale Feiertage sind:
- Heilige Drei Könige (6. Januar): In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt.
- Fronleichnam: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und teilweise in Sachsen und Thüringen.
- Mariä Himmelfahrt (15. August): Im Saarland und in Teilen Bayerns.
- Reformationstag (31. Oktober): In Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
- Allerheiligen (1. November): In Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz und Saarland.
- Buß- und Bettag: In Sachsen.
Es ist wichtig, zu wissen, welche Feiertage in Ihrem Bundesland gelten, um Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung zu kennen. Informationen dazu finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder beim zuständigen Arbeitsamt.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Es gibt Situationen, in denen der Anspruch auf Feiertagsbezahlung entfallen kann. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
"Ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund der Arbeit fernbleibt."
Für Teilzeitbeschäftigte gilt grundsätzlich das gleiche Recht auf Feiertagsbezahlung wie für Vollzeitbeschäftigte. Auch hier ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer an dem Feiertag regulär hätte arbeiten müssen.
Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf Feiertagsbezahlung, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ihr Anspruch ist nicht anders als der anderer Arbeitnehmer.
Die konkrete Umsetzung der Feiertagsbezahlung kann im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sein. Diese Regelungen können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, aber meistens zugunsten der Arbeitnehmer.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen: An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch ist im EFZG geregelt. Es gibt bundeseinheitliche und regionale Feiertage. Die Bezahlung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag hätte arbeiten müssen. Es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, die beachtet werden müssen. Im Zweifelsfall sollte man sich an den Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt wenden.
